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217.15 CH-SG

Art. 49 Universitätsstatut - Aufgaben und Delegation

III. Universitätsorgane - 3. Akademische Organe - d) Erweiterte Universitätsleitung
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Art. 49 Universitätsstatut · Aufgaben und Delegation

1. Die erweiterte Universitätsleitung erfüllt die ihr durch Gesetz, nach diesem Erlass oder nach gestützt darauf ergangenen Erlassen zugewiesenen Aufgaben.

2. Nach diesem Erlass zugewiesen sind insbesondere folgende Aufgaben. Die erweiterte Universitätsleitung

a) erlässt Vorschriften über die Akkreditierung der Vereinigungen mit Bezug zur Universität;

b) erlässt Vorschriften betreffend die Stellung der emeritierten Mitglieder der Dozierendenschaft;

c) erteilt oder entzieht die Akkreditierung als Vereinigungen mit Bezug zur Universität.

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