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217.15 CH-SG

Art. 48 Universitätsstatut - Zusammensetzung und Geschäftsordnung

III. Universitätsorgane - 3. Akademische Organe - d) Erweiterte Universitätsleitung
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Art. 48 Universitätsstatut · Zusammensetzung und Geschäftsordnung

1. Die Zusammensetzung der erweiterten Universitätsleitung richtet sich nach Art. 30 UG.

2. Die Geschäftsordnung legt die Amtsdauer der Vertretungen der Gruppierungen der Fortgeschrittenen Forschenden und Lehrenden, der Studierenden und Doktorierenden sowie des akademisch-wissenschaftlichen und des administrativ-technischen Personals fest.

3. Die erweiterte Universitätsleitung kann weitere Angehörige der Universität mit beratender Stimme beiziehen.

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