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217.15 CH-SG

Art. 47 Universitätsstatut - Studiensekretärin oder Studiensekretär

III. Universitätsorgane - 3. Akademische Organe - c) Rektorin oder Rektor
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Art. 47 Universitätsstatut · Studiensekretärin oder Studiensekretär

1. Die Studiensekretärin oder der Studiensekretär erfüllt die Aufgaben, die ihr oder ihm nach diesem Erlass oder nach gestützt darauf ergangenen Erlassen erteilt werden.

2. Die Studiensekretärin oder der Studiensekretär ist operativ für den Studien- und Lehrbetrieb zuständig.

3. Sie oder er verfügt in Angelegenheiten der Studien- und Prüfungsadministration und kann im Rahmen der Vorgaben der Universität Weisungen erteilen.

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