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217.15 CH-SG

Art. 46 Universitätsstatut - Generalsekretärin oder Generalsekretär

III. Universitätsorgane - 3. Akademische Organe - c) Rektorin oder Rektor
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Art. 46 Universitätsstatut · Generalsekretärin oder Generalsekretär

1. Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär übernimmt die ihr oder ihm durch die Rektorin oder den Rektor im Rahmen der Geschäftsordnung des Rektorates zugewiesenen Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten.

2. Der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär obliegen insbesondere folgende Aufgaben

a) Leitung des Rechtsdienstes;

b) Geschäftsführung des Senats, des Senatsausschusses und der erweiterten Universitätsleitung;

c) Geschäftsführung des Rektorates und des Universitätsrates, sofern dies in der jeweiligen Geschäftsordnung vorgesehen ist.

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