217.15
CH-SG
Art. 45 Universitätsstatut - Verwaltungsdirektorin oder Verwaltungsdirektor
III. Universitätsorgane - 3. Akademische Organe - c) Rektorin oder Rektor
Art. 45 Universitätsstatut · Verwaltungsdirektorin oder Verwaltungsdirektor
1. Die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor übernimmt unter Beachtung der von der Rektorin oder dem Rektor festgelegten Prozesse und Vorgaben die ihr oder ihm durch Gesetz und weitere Erlasse übertragenen Aufgaben und Verantwortlichkeiten.
2. Insbesondere erfüllt sie oder er unter Beachtung der Zuständigkeit der Abteilungen und der Teilautonomie der Institute die finanziellen, infrastrukturellen und technischen Aufgaben der Universität.