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Art. 44 Universitätsstatut - Prorektorinnen und Prorektoren

III. Universitätsorgane - 3. Akademische Organe - c) Rektorin oder Rektor
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Art. 44 Universitätsstatut · Prorektorinnen und Prorektoren

1. Die Amtsdauer der Prorektorinnen und Prorektoren beträgt vier Jahre. Die Amtsdauer beginnt am 1. Februar.

2. Die Wiederwahl ist zulässig.

3. Im Falle einer Ersatzwahl innerhalb der Amtsdauer endet die Amtszeit mit der Amtsdauer der Rektorin oder des Rektors.

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