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217.15 CH-SG

Art. 43 Universitätsstatut - Rektorat

III. Universitätsorgane - 3. Akademische Organe - c) Rektorin oder Rektor
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Art. 43 Universitätsstatut · Rektorat

1. Die Zusammensetzung des Rektorates richtet sich nach [Art. 27](https://www.gesetzessammlung.sg.ch/data/217.1/de/art27) Abs. 1 UG.

2. Die Rektorin oder der Rektor kann die Direktorinnen und Direktoren der Prorektorate sowie weitere Angehörige der Universität mit beratender Stimme zu den Rektoratssitzungen beiziehen.

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