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217.15 CH-SG

Art. 41 Universitätsstatut - Amtsdauer

III. Universitätsorgane - 3. Akademische Organe - c) Rektorin oder Rektor
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Art. 41 Universitätsstatut · Amtsdauer

1. Die Rektorin oder der Rektor wird auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Die Amtsdauer beginnt am 1. Februar.

2. Die Wiederwahl ist zulässig.

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