Art. 40 Universitätsstatut - Aufgaben
Art. 40 Universitätsstatut · Aufgaben
1. Der Senatsausschuss erfüllt die ihm durch Gesetz, nach diesem Erlass oder nach gestützt darauf ergangenen Erlassen zugewiesenen Aufgaben.
2. Durch diesen Erlass zugewiesen sind insbesondere folgende Aufgaben. Der Senatsausschuss
a) hat die Oberaufsicht über Lehre, Forschung und Weiterbildung an der Universität;
b) erlässt die Vorschriften über Lehre, soweit dafür kein anderes Organ zuständig ist. Insbesondere erlässt er
1. die Habilitationsordnung;
2. die Promotionsordnung;
3. die Prüfungsordnungen;
4. die Studienordnungen;
5. die Studienpläne.
c) erlässt die Vorschriften über die Master of Advanced Studies und wählt deren akademische Direktorinnen und Direktoren;
d) erlässt auf Antrag der Weiterbildungskommission die Weiterbildungsstrategie;
e) erlässt die Vorschriften über die Kommissionen;
f) verleiht die akademischen Grade an die Studierenden und Doktorierenden;
g) beschliesst über die Habilitation;
h) beaufsichtigt die Kommissionen;
i) genehmigt die Geschäftsordnungen der Abteilungen auf Antrag der Abteilung;
j) beantragt dem Universitätsrat die Festsetzung der Gebühren nach Art. 61 Abs. 1 Bst. b UG;
k) beschliesst die übrigen Gebühren.