Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
217.15 CH-SG

Art. 4 Universitätsstatut - Informationssicherheit

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 Universitätsstatut · Informationssicherheit

1. Der Universitätsrat erlässt Vorschriften zur Gewährleistung

a) der sicheren Bearbeitung von Informationen, für welche die Universität zuständig ist;

b) des sicheren Einsatzes der Informatikmittel der Universität.

2. Er regelt dabei insbesondere

a) Organisation;

b) Verantwortlichkeiten;

c) Sicherheitsstufen, Sicherheitsverfahren und Sicherheitsmassnahmen;

d) Klassifizierung von Informationen;

e) Zusammenarbeit mit Dritten;

f) Überprüfung.

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