217.15
CH-SG
Art. 4 Universitätsstatut - Informationssicherheit
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 Universitätsstatut · Informationssicherheit
1. Der Universitätsrat erlässt Vorschriften zur Gewährleistung
a) der sicheren Bearbeitung von Informationen, für welche die Universität zuständig ist;
b) des sicheren Einsatzes der Informatikmittel der Universität.
2. Er regelt dabei insbesondere
a) Organisation;
b) Verantwortlichkeiten;
c) Sicherheitsstufen, Sicherheitsverfahren und Sicherheitsmassnahmen;
d) Klassifizierung von Informationen;
e) Zusammenarbeit mit Dritten;
f) Überprüfung.