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217.15 CH-SG

Art. 39 Universitätsstatut - Zusammensetzung und Geschäftsordnung

III. Universitätsorgane - 3. Akademische Organe - b) Senatsausschuss
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Art. 39 Universitätsstatut · Zusammensetzung und Geschäftsordnung

1. Die Zusammensetzung des Senatsausschusses richtet sich nach Art. 23 UG.

2. Der Senat legt die Anzahl der Sitze je Abteilung für die Gruppierung der ordentlichen und assoziierten Professorinnen und Professoren im Senatsausschuss im Verhältnis zu der Anzahl von ordentlichen und assoziierten Professuren je Abteilung im Turnus von zwei Jahren auf den Beginn des Frühjahrssemesters mit Amtsantritt auf das darauffolgende Herbstsemester fest. Führt die mathematische Rundung bei der Verteilung der Anzahl Sitze je Abteilung insgesamt zu einer Anzahl bei dieser Vertretung, die nicht Art. 23 Abs. 1 Bst. a UG entspricht, entscheidet das Los.

3. Die Mitglieder des Senatsausschusses werden wie folgt gewählt

a) die Vertretungen der ordentlichen und assoziierten Professorinnen und Professoren durch die Abteilungen;

b) die weiteren Vertretungen durch die jeweilige Gruppierung.

4. Die Geschäftsordnung legt die Amtsdauer der gewählten Vertretungen nach Abs. 3 dieser Bestimmung fest.

5. Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär, die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor und die Studiensekretärin oder der Studiensekretär nehmen an den Sitzungen des Senatsausschusses mit beratender Stimme teil. Die Geschäftsordnung kann festlegen, dass weitere Personen als Gäste an den Sitzungen teilnehmen.

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