217.15
CH-SG
Art. 37 Universitätsstatut - Abstimmungen
III. Universitätsorgane - 3. Akademische Organe - a) Senat
Art. 37 Universitätsstatut · Abstimmungen
1. Wenigstens sechs Senatsmitglieder können für bestimmte Geschäfte die Durchführung einer geheimen Abstimmung verlangen.
2. Der Senat stimmt über den Antrag auf Wahl oder Amtsenthebung von Rektorin oder Rektor und Prorektorinnen und Prorektoren stets geheim ab.
3. Der Senat beschliesst den Antrag zur Wahl von Rektorin oder Rektor sowie Prorektorinnen und Prorektoren mit der absoluten Mehrheit der gültigen Stimmen. In einem allfälligen zweiten Durchgang kann nur noch für die drei, in einem allfälligen dritten Durchgang nur noch für die zwei kandidierenden Personen gestimmt werden, die im vorangegangenen Durchgang die meisten Stimmen erhalten haben. Im dritten Durchgang obsiegt die kandidierende Person mit den meisten Stimmen.