217.15
CH-SG
Art. 36 Universitätsstatut - Zusammensetzung und Geschäftsordnung
III. Universitätsorgane - 3. Akademische Organe - a) Senat
Art. 36 Universitätsstatut · Zusammensetzung und Geschäftsordnung
1. Die Zusammensetzung des Senats richtet sich nach Art. 21 UG.
2. Der Senat legt die Anzahl der Sitze je Gruppierung im Turnus von zwei Jahren auf den Beginn des Frühjahrssemesters mit Amtsantritt auf das darauffolgende Herbstsemester fest.
3. Die Geschäftsordnung legt die Amtsdauer der Vertretungen der Gruppierungen nach Abs. 2 dieser Bestimmung fest.
4. Die Geschäftsordnung kann vorsehen, dass die Generalsekretärin oder der Generalsekretär, die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor sowie die Studiensekretärin oder der Studiensekretär mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen können. Weitere Personen können als Gäste eingeladen werden.
5. Die Geschäftsordnung des Senats gilt für andere Organe subsidiär.