217.15
CH-SG
Art. 35 Universitätsstatut - Aufgaben und Delegation
III. Universitätsorgane - 2. Universitätsrat
Art. 35 Universitätsstatut · Aufgaben und Delegation
1. Der Universitätsrat erfüllt die ihm durch Gesetz, nach diesem Erlass oder nach gestützt darauf ergangenen Erlassen zugewiesenen Aufgaben.
2. Durch diesen Erlass sind insbesondere folgende Aufgaben zugewiesen. Der Universitätsrat
a) erlässt
1. Vorschriften über die Evaluation von Lehre und Forschung;
2. Vorschriften zur wissenschaftlichen Integrität;
b) genehmigt
1. die Habilitationsordnung;
2. die Promotionsordnung;
3. die Prüfungsordnungen;
4. die Vorschriften über die Master of Advanced Studies;
5. die Statuten der Teilkörperschaften;
6. die Satzung der Personalkommission.[4]
3. Der Universitätsrat kann Aufgaben, die nicht durch Gesetz festgelegt sind, an andere Organe der Universität delegieren.