217.15
CH-SG
Art. 34 Universitätsstatut - Zusammensetzung und Geschäftsordnung
III. Universitätsorgane - 2. Universitätsrat
Art. 34 Universitätsstatut · Zusammensetzung und Geschäftsordnung
1. Die Zusammensetzung des Universitätsrates richtet sich nach [Art. 18](https://www.gesetzessammlung.sg.ch/data/217.1/de/art18) Abs. 1 UG.
2. Die Geschäfte werden in der Regel durch die Rektorin oder den Rektor vorbereitet.
3. Die Geschäftsordnung des Universitätsrates kann vorsehen, dass neben der Rektorin oder dem Rektor weitere Personen mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen können.
4. Die Geschäftsordnung des Universitätsrates kann vorsehen, dass der Universitätsrat bei der Erfüllung seiner Aufgaben durch eine Geschäftsstelle unterstützt wird.