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217.15 CH-SG

Art. 33 Universitätsstatut - Akademische Organe

III. Universitätsorgane - 1. Allgemein
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Art. 33 Universitätsstatut · Akademische Organe

1. Der Senat, der Senatsausschuss, die Rektorin oder der Rektor, die erweiterte Universitätsleitung und die Abteilungen werden als akademische Organe bezeichnet.

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