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217.15 CH-SG

Art. 32 Universitätsstatut - Angebot und Organisation

II. Auftrag und Aufgaben - 5. Öffentliche Vorlesungen
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Art. 32 Universitätsstatut · Angebot und Organisation

1. Die Universität kann öffentliche Vorlesungen anbieten.

2. Öffentliche Vorlesungen haben grundsätzlich keine Zulassungsbeschränkung. Vorbehalten bleibt eine Zulassungsbeschränkung aus organisatorischen Gründen.

3. Der Senat beschliesst die grundsätzliche Ausgestaltung des öffentlichen Programms.

4. Die erweiterte Universitätsleitung genehmigt den Plan der öffentlichen Vorlesungen, erteilt die zugehörigen Lehraufträge und nimmt die Hörendenzahlen zur Kenntnis.

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