217.15
CH-SG
Art. 30 Universitätsstatut - Zulassung
II. Auftrag und Aufgaben - 3. Weiterbildung - c) Weitere Weiterbildungsangebote
Art. 30 Universitätsstatut · Zulassung
1. Die Zulassung zu den weiteren Weiterbildungsangeboten richtet sich nach den jeweiligen Vorschriften der Anbietenden der weiteren Weiterbildungsangebote nach Art. 20 dieses Erlasses.
2. Zulassungsbeschränkungen sind möglich.