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217.15 CH-SG

Art. 30 Universitätsstatut - Zulassung

II. Auftrag und Aufgaben - 3. Weiterbildung - c) Weitere Weiterbildungsangebote
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Art. 30 Universitätsstatut · Zulassung

1. Die Zulassung zu den weiteren Weiterbildungsangeboten richtet sich nach den jeweiligen Vorschriften der Anbietenden der weiteren Weiterbildungsangebote nach Art. 20 dieses Erlasses.

2. Zulassungsbeschränkungen sind möglich.

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