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217.15 CH-SG

Art. 3 Universitätsstatut - Bearbeitung von Personendaten

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 Universitätsstatut · Bearbeitung von Personendaten

1. Die Bearbeitung von Daten von Bewerberinnen und Bewerbern für die Zulassung zur Universität nach [Art. 12](https://www.gesetzessammlung.sg.ch/data/217.1/de/art12) Abs. 1 Bst. a UG kann insbesondere Daten zur Beurteilung ihrer Eignung umfassen.

2. Die Bearbeitung von Daten von immatrikulierten Studierenden sowie den im Rahmen von kooperativ geführten Studiengängen an anderen Hochschulen immatrikulierten Studierenden und von weiteren Teilnehmenden an Lehrveranstaltungen oder anderen Veranstaltungen nach [Art. 12](https://www.gesetzessammlung.sg.ch/data/217.1/de/art12) Abs. 1 Bst. b und c UG kann insbesondere Daten zur Beurteilung ihrer Leistung, ihrer möglichen Leistungseinschränkungen und ihres Verhaltens umfassen.

3. Für die Bearbeitung von Daten von Personen im Auftragsverhältnis nach [Art. 12](https://www.gesetzessammlung.sg.ch/data/217.1/de/art12) Abs. 1 Bst. d UG werden [Art. 56](https://www.gesetzessammlung.sg.ch/data/143.1/de/art56)-58 des Personalgesetzes vom 25. Januar 2011[[3]](#paragraphtext_content_fn_501096_2_3_c) sachgemäss angewendet.

4. Die Bearbeitung von Daten von ehemaligen Studierenden und weiteren ehemaligen Teilnehmenden an Lehrveranstaltungen oder anderen Veranstaltungen nach [Art. 12](https://www.gesetzessammlung.sg.ch/data/217.1/de/art12) Abs. 1 Bst. e UG kann insbesondere folgende Daten umfassen

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | Identifikationsdaten; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | Kontaktdaten; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c) | Informationen zu den absolvierten Studiengängen oder Lehrveranstaltungen. | | |

5. Der Universitätsrat erlässt Vorschriften für den Umgang mit Personendaten an der Universität. Dabei regelt er insbesondere Verantwortlichkeiten, Verfahren sowie die Art und Weise der Datenbearbeitung.

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