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217.15 CH-SG

Art. 29 Universitätsstatut - Allgemeines

II. Auftrag und Aufgaben - 3. Weiterbildung - c) Weitere Weiterbildungsangebote
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Art. 29 Universitätsstatut · Allgemeines

1. Die Universität kann insbesondere im Rahmen von Seminaren, Tagungen und Kursen weitere Weiterbildungsangebote anbieten.

2. Für weitere Weiterbildungsangebote können Teilnahmebestätigungen ausgestellt werden.

3. Einzelheiten zu den jeweiligen Weiterbildungsangeboten legen die Anbietenden der Weiterbildung nach Art. 20 dieses Erlasses im Rahmen der universitären Vorgaben selbständig fest.

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