217.15
CH-SG
Art. 28 Universitätsstatut - Verfügungskompetenz
II. Auftrag und Aufgaben - 3. Weiterbildung - b) Weiterbildungsstudiengänge
Art. 28 Universitätsstatut · Verfügungskompetenz
1. Die akademische Direktorin oder der akademische Direktor der Executive School verfügt in Angelegenheiten betreffend Weiterbildungsstudiengänge. Sie oder er kann die Verfügungskompetenz an die zuständigen Direktorinnen oder Direktoren delegieren.
2. Soweit die Zuständigkeit für Weiterbildungsstudiengänge bei den Instituten liegt, verfügt die zuständige Direktorin oder der zuständige Direktor.