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217.15 CH-SG

Art. 27 Universitätsstatut - Unterrichtssprache

II. Auftrag und Aufgaben - 3. Weiterbildung - b) Weiterbildungsstudiengänge
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Art. 27 Universitätsstatut · Unterrichtssprache

1. Die Unterrichtssprache ist Deutsch oder Englisch.

2. Der Unterricht kann ganz oder teilweise in anderen Sprachen durchgeführt werden.

3. Die Vorschriften zur Weiterbildung legen fest, in welcher Sprache die Weiterbildungsstudiengänge durchgeführt werden.

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