217.15
CH-SG
Art. 24 Universitätsstatut - Genehmigung
II. Auftrag und Aufgaben - 3. Weiterbildung - b) Weiterbildungsstudiengänge
Art. 24 Universitätsstatut · Genehmigung
1. Neue Weiterbildungsstudiengänge können geschaffen werden, soweit sie sich ausreichend von bereits bestehenden Weiterbildungsstudiengängen unterscheiden.
2. Die Zuständigkeiten sowie weitere Einzelheiten werden in den Grundsätzen zur Weiterbildung geregelt.