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217.15 CH-SG

Art. 24 Universitätsstatut - Genehmigung

II. Auftrag und Aufgaben - 3. Weiterbildung - b) Weiterbildungsstudiengänge
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Art. 24 Universitätsstatut · Genehmigung

1. Neue Weiterbildungsstudiengänge können geschaffen werden, soweit sie sich ausreichend von bereits bestehenden Weiterbildungsstudiengängen unterscheiden.

2. Die Zuständigkeiten sowie weitere Einzelheiten werden in den Grundsätzen zur Weiterbildung geregelt.

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