Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
217.15 CH-SG

Art. 23 Universitätsstatut - Angebot

II. Auftrag und Aufgaben - 3. Weiterbildung - b) Weiterbildungsstudiengänge
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (194 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 23 Universitätsstatut · Angebot

1. Die Universität bietet Weiterbildungsstudiengänge an, die zu folgenden Abschlüssen führen

a) Certificate of Advanced Studies (CAS);

b) Diploma of Advanced Studies (DAS);

c) Master of Advanced Studies (MAS).

2. Im Bereich der Master of Advanced Studies bietet die Universität insbesondere folgende Abschlüsse an

a) Master of Business Administration (MBA);

b) Executive Master of Business Administration (EMBA);

c) Executive Master (EM).

3. Die Master of Advanced Studies gelten als Titel.

4. Gemeinsame Weiterbildungsstudiengänge mit anderen Hochschulen können zu einem gemeinsamen Abschluss führen.

5. Einzelheiten zu den Weiterbildungsstudiengängen werden in den Vorschriften zur Weiterbildung geregelt.

← Art. 22 Universitätsstatut Bezeichnung Art. 24 Universitätsstatut →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →