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217.15 CH-SG

Art. 22 Universitätsstatut - Finanzierung

II. Auftrag und Aufgaben - 3. Weiterbildung - a) Allgemeine Bestimmungen
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Art. 22 Universitätsstatut · Finanzierung

1. Die Universität bietet Weiterbildung wenigstens kostendeckend an. Sie darf den Wettbewerb nicht beeinträchtigen.

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