217.15
CH-SG
Art. 22 Universitätsstatut - Finanzierung
II. Auftrag und Aufgaben - 3. Weiterbildung - a) Allgemeine Bestimmungen
Art. 22 Universitätsstatut · Finanzierung
1. Die Universität bietet Weiterbildung wenigstens kostendeckend an. Sie darf den Wettbewerb nicht beeinträchtigen.