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Art. 21 Universitätsstatut - Vorschriften zur Weiterbildung

II. Auftrag und Aufgaben - 3. Weiterbildung - a) Allgemeine Bestimmungen
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Art. 21 Universitätsstatut · Vorschriften zur Weiterbildung

1. Die Vorschriften zur Weiterbildung konkretisieren die Vorgaben des Universitätsgesetzes und dieses Erlasses im Bereich der Weiterbildung.

2. Vorschriften zur Weiterbildung sind insbesondere

a) Grundsätze der Weiterbildung;

b) Weiterbildungsstudienordnungen.

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