217.15
CH-SG
Art. 21 Universitätsstatut - Vorschriften zur Weiterbildung
II. Auftrag und Aufgaben - 3. Weiterbildung - a) Allgemeine Bestimmungen
Art. 21 Universitätsstatut · Vorschriften zur Weiterbildung
1. Die Vorschriften zur Weiterbildung konkretisieren die Vorgaben des Universitätsgesetzes und dieses Erlasses im Bereich der Weiterbildung.
2. Vorschriften zur Weiterbildung sind insbesondere
a) Grundsätze der Weiterbildung;
b) Weiterbildungsstudienordnungen.