Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
217.15 CH-SG

Art. 20 Universitätsstatut - Weiterbildungsprogramme

II. Auftrag und Aufgaben - 3. Weiterbildung - a) Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (194 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 20 Universitätsstatut · Weiterbildungsprogramme

1. Weiterbildungsprogramme der Universität sind

a) Weiterbildungsstudiengänge;

b) Weitere Weiterbildungsangebote.

2. Die Executive School bietet Weiterbildungsstudiengänge und weitere Weiterbildungsangebote an.

3. Institute und Zentren können Weiterbildungsstudiengänge und weitere Weiterbildungsangebote anbieten.

4. Die Abteilungen können weitere Weiterbildungsangebote anbieten.

5. Bieten mehrere Institute über ein Zentrum Weiterbildungsstudiengänge oder weitere Weiterbildungsangebote an, richten sich die Organisation und die Zusammenarbeit nach den Grundsätzen der Weiterbildung und den Vorschriften zu Zentren.

← Art. 19 Universitätsstatut Bezeichnung Art. 21 Universitätsstatut →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →