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217.15 CH-SG

Art. 2 Universitätsstatut - Qualitätssicherung und -entwicklung

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Universitätsstatut · Qualitätssicherung und -entwicklung

1. Zuständig für die Qualitätssicherung und -entwicklung nach Art. 8 UG ist die Rektorin oder der Rektor. Sie oder er kann eine von ihr oder ihm beauftragte Stelle einsetzen.

2. Der Universitätsrat legt die Grundsätze und Prioritäten für Qualitätssicherung und -entwicklung fest. Der Senatsausschuss regelt insbesondere Vorgehen, Rechte, Pflichten und Wirkungen sowie das Verfahren zum Schutz der Persönlichkeit.

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