217.15
CH-SG
Art. 2 Universitätsstatut - Qualitätssicherung und -entwicklung
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Universitätsstatut · Qualitätssicherung und -entwicklung
1. Zuständig für die Qualitätssicherung und -entwicklung nach Art. 8 UG ist die Rektorin oder der Rektor. Sie oder er kann eine von ihr oder ihm beauftragte Stelle einsetzen.
2. Der Universitätsrat legt die Grundsätze und Prioritäten für Qualitätssicherung und -entwicklung fest. Der Senatsausschuss regelt insbesondere Vorgehen, Rechte, Pflichten und Wirkungen sowie das Verfahren zum Schutz der Persönlichkeit.