217.15
CH-SG
Art. 191 Universitätsstatut - Schlichtungsstelle in Personalsachen
X. Übergangsbestimmungen - 3. Bis zum Vollzugsbeginn des Personalreglements nach Art. 47 des Universitätsgesetzes - a) Angehörige der Universität
Art. 191 Universitätsstatut · Schlichtungsstelle in Personalsachen
1. Die Schlichtungsstelle schlichtet in Dreierzusammensetzung unter der Leitung der Präsidentin oder des Präsidenten oder der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten. Diese oder dieser zieht für die Vertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer je nach Schlichtungsgegenstand eine Person nach Art. 166 Abs. 1 Bst. c dieses Erlasses hinzu.