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217.15 CH-SG

Art. 19 Universitätsstatut - Ehrendoktorin oder Ehrendoktor und Ehrensenatorin oder Ehrensenator

II. Auftrag und Aufgaben - 2. Forschung - c) Ehrentitel
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Art. 19 Universitätsstatut · Ehrendoktorin oder Ehrendoktor und Ehrensenatorin oder Ehrensenator

1. Die Universität kann für ausgezeichnete Leistungen in Wissenschaft und Praxis die Würde einer Doktorin oder eines Doktors ehrenhalber verleihen.

2. Die Universität kann Persönlichkeiten, die sich um die Universität, Gesellschaft oder Region besonders verdient gemacht haben, die Würde einer Ehrensenatorin oder eines Ehrensenators verleihen.

3. Der Senatsausschuss regelt die Einzelheiten.

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