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217.15 CH-SG

Art. 18 Universitätsstatut - Antrittsvorlesung

II. Auftrag und Aufgaben - 2. Forschung - b) Habilitation
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Art. 18 Universitätsstatut · Antrittsvorlesung

1. Die Geschäftsordnung der Abteilung kann eine Antrittsvorlesung bei Privatdozentinnen und Privatdozenten vorsehen.

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