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217.15 CH-SG

Art. 178 Universitätsstatut - Wiederwahl einer ordentlichen Professorin oder eines ordentlichen Professors

X. Übergangsbestimmungen - 3. Bis zum Vollzugsbeginn des Personalreglements nach Art. 47 des Universitätsgesetzes - a) Angehörige der Universität
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Art. 178 Universitätsstatut · Wiederwahl einer ordentlichen Professorin oder eines ordentlichen Professors

1. Die Wiederwahl einer ordentlichen Professorin oder eines ordentlichen Professors erfolgt nach Überprüfung ihrer oder seiner Leistungen hinsichtlich der von der Abteilung beschlossenen und von der Rektorin oder dem Rektor genehmigten Kriterien in den Bereichen Forschung, Lehre, Führung und Nachwuchsförderung, Drittmittel, Selbstverwaltung und Aussenwirkung.

2. Sofern die Leistungen der ordentlichen Professorin oder des ordentlichen Professors insgesamt ungenügend sind, verbindet der Universitätsrat die Wiederwahl mit Auflagen und Bedingungen oder beschliesst die Nichtwiederwahl.

3. Die Wiederwahl erfolgt auf eine Amtsdauer von acht Jahren. In Fällen von Auflagen und Bedingungen nach Abs. 2 dieser Bestimmung kann eine verkürzte Wiederwahl vorgesehen werden.

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