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217.15 CH-SG

Art. 175 Universitätsstatut - Befristung und Entschädigung der Lehrstuhlvertretungen und Vertretungen

X. Übergangsbestimmungen - 3. Bis zum Vollzugsbeginn des Personalreglements nach Art. 47 des Universitätsgesetzes - a) Angehörige der Universität
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Art. 175 Universitätsstatut · Befristung und Entschädigung der Lehrstuhlvertretungen und Vertretungen

1. Der Universitätsrat regelt die Befristung und die Entschädigung der Lehrstuhlvertretungen und der Vertretungen.

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