217.15
CH-SG
Art. 175 Universitätsstatut - Befristung und Entschädigung der Lehrstuhlvertretungen und Vertretungen
X. Übergangsbestimmungen - 3. Bis zum Vollzugsbeginn des Personalreglements nach Art. 47 des Universitätsgesetzes - a) Angehörige der Universität
Art. 175 Universitätsstatut · Befristung und Entschädigung der Lehrstuhlvertretungen und Vertretungen
1. Der Universitätsrat regelt die Befristung und die Entschädigung der Lehrstuhlvertretungen und der Vertretungen.