217.15
CH-SG
Art. 174 Universitätsstatut - Altersgrenze Dozierende
X. Übergangsbestimmungen - 3. Bis zum Vollzugsbeginn des Personalreglements nach Art. 47 des Universitätsgesetzes - a) Angehörige der Universität
Art. 174 Universitätsstatut · Altersgrenze Dozierende
1. Dozierende sind an der Universität tätig bis längstens zum Ende des Semesters, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden. Für den Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand gilt das kantonale Personalrecht. In besonderen Fällen können ihnen bis höchstens zur Vollendung des 70. Lebensjahrs Lehraufträge erteilt werden.
2. Im Hinblick auf die Übernahme oder Weiterführung des Amtes als Rektorin oder Rektor oder als Prorektorin oder Prorektor können ordentliche Professorinnen und Professoren auch für die Zeit nach dem vollendeten 65. Lebensjahr gewählt oder wiedergewählt werden. Die Amtsdauer endet spätestens mit der Vollendung des 70. Lebensjahrs.