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217.15 CH-SG

Art. 170 Universitätsstatut - Direktion

X. Übergangsbestimmungen - 2. Institute
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Art. 170 Universitätsstatut · Direktion

1. Die nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Universität St.Gallen vom 26. Mai 1988 und des Universitätsstatuts vom 25. Oktober 2010 gewählten Direktorinnen und Direktoren bleiben im Amt.

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