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217.15 CH-SG

Art. 17 Universitätsstatut - Habilitation / Privatdozentur

II. Auftrag und Aufgaben - 2. Forschung - b) Habilitation
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Art. 17 Universitätsstatut · Habilitation / Privatdozentur

1. Wer über ein Doktorat sowie über die erforderliche wissenschaftliche und didaktische Eignung verfügt, kann habilitiert werden.

2. Die Universität erteilt bei erfolgreichem Abschluss die Lehrbefugnis (venia legendi) und verleiht den Titel Privatdozentin oder Privatdozent.

3. Einzelheiten regelt die Habilitationsordnung.

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