Art. 166 Universitätsstatut - Zusammensetzung, Wahl und Amtsdauer
Art. 166 Universitätsstatut · Zusammensetzung, Wahl und Amtsdauer
1. Der Schlichtungsstelle in Personalsachen gehören an
a) die oder der vom Universitätsrat bezeichnete, nicht in einem Arbeitsverhältnis mit der Universität stehende Präsidentin oder Präsident und die oder der vom Universitätsrat bezeichnete, nicht in einem Arbeitsverhältnis mit der Universität stehende Vizepräsidentin oder Vizepräsident;
b) ein von der Rektorin oder dem Rektor bezeichnetes, in einem Arbeitsverhältnis mit der Universität stehendes ordentliches Mitglied und zwei Ersatzvertretungen als Arbeitgebervertretung;
c) je eine Vertretung und zwei Ersatzvertretungen aus
1. der Gruppierung der ordentlichen und assoziierten Professorinnen und Professoren;
2. der Gruppierung der Fortgeschrittenen Forschenden und Lehrenden;
3. der Gruppierung der Studierenden und Doktorierenden auf Doktorat-Stufe mit einer Anstellung an der Universität;
4. der Gruppierung des akademisch-wissenschaftlichen und des administrativ-technischen Personals.
2. Der Universitätsrat wählt das Mitglied und die Ersatzvertretungen nach Abs. 1 Bst. b dieser Bestimmung auf Antrag der Rektorin oder des Rektors.
3. Der Universitätsrat wählt die Mitglieder und die Ersatzvertretungen nach Abs. 1 Bst. c dieser Bestimmung auf Antrag der entsprechenden Gruppierung.
4. Die Wahl der Mitglieder der Schlichtungsstelle erfolgt auf jeweils vier Jahre. Die Amtsdauer beginnt am 1. August.
5. Für die Vertretungen und Ersatzvertretungen nach Abs. 1 Bst. c dieser Bestimmung kann eine verkürzte Amtsdauer vorgesehen werden.