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Art. 162 Universitätsstatut - Ordentliches Disziplinarverfahren

IX. Rechtspflege - 3. Disziplinarkommission
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Art. 162 Universitätsstatut · Ordentliches Disziplinarverfahren

1. Das Verfahren wird schriftlich und die Verhandlung wird mündlich und vor Ort durchgeführt. Bei der mündlichen Verhandlung besteht Anwesenheitspflicht der oder des Angeschuldigten.

2. Bleibt die oder der Angeschuldigte der mündlichen Verhandlung fern, kann die mündliche Verhandlung in ihrer oder seiner Abwesenheit dennoch durchgeführt werden, sofern die oder der Angeschuldigte im bisherigen Verfahren ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu den ihr oder ihm vorgeworfenen Verstössen zu äussern und die Aktenlage einen Entscheid ohne ihre oder seine Anwesenheit zulässt. Andernfalls wird ein neuer Verhandlungstermin festgesetzt und die oder der Angeschuldigte wird wiederum vorgeladen.

3. Erscheint die oder der Angeschuldigte zum neu festgesetzten Verhandlungstermin wiederum nicht, wird die Verhandlung in jedem Fall durchgeführt.

4. Die mündliche Verhandlung kann auf ausdrücklichen Wunsch oder Antrag der oder des Angeschuldigten hin in ihrer oder seiner Abwesenheit durchgeführt werden.

5. Der Universitätsrat kann das Verfahren der Disziplinarkommission unter Beachtung von Art. 71 UG näher regeln.

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