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217.15 CH-SG

Art. 16 Universitätsstatut - Grundsatz

II. Auftrag und Aufgaben - 2. Forschung - a) Allgemeine Bestimmungen
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Art. 16 Universitätsstatut · Grundsatz

1. Die Universität betreibt Grundlagenforschung und anwendungsorientierte Forschung.

2. Der Senat fällt auf Antrag der Rektorin oder des Rektors oder der Abteilungen den Grundsatzentscheid über die Schaffung von Forschungsschwerpunkten.

3. Die Rektorin oder der Rektor legt die Ausgestaltung der Forschungsschwerpunkte, insbesondere deren Art, das Verfahren, den Zeitpunkt und die finanzielle Ausstattung sowie weitere Rahmenbedingungen fest und bewilligt sie im Einzelfall.

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