Art. 159 Universitätsstatut - Schuldhafte Verstösse
Art. 159 Universitätsstatut · Schuldhafte Verstösse
1. Eines Disziplinarverstosses macht sich schuldig, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Ordnung an der Universität verstösst.
2. Verstösse gegen die Ordnung der Universität sind insbesondere
a) Behinderung von Personen an der Erfüllung ihrer Aufgaben an der Universität;
b) Nichtfolgeleistung von Anordnungen;
c) Stören von Veranstaltungen und des Betriebs der Universität;
d) Verletzung der Studienvorschriften oder der Vorschriften der Weiterbildung;
e) Unehrlichkeit bei Prüfungen und schriftlichen Arbeiten sowie die Verwendung unerlaubter oder nicht deklarierter Hilfsmittel;
f) Verstösse gegen die Grundsätze der wissenschaftlichen Integrität;
g) Missbrauch des Studierendenstatus;
h) Vorbereiten oder Begehen einer Straftat, welche die Interessen der Universität oder ihrer Angehörigen beeinträchtigen oder gefährden;
i) Schädigung der Reputation der Universität in schwerwiegender Weise.