217.15
CH-SG
Art. 155 Universitätsstatut - Zusammensetzung
IX. Rechtspflege - 2. Rekurskommission - c) Verwaltungsrechtliche Kammer
Art. 155 Universitätsstatut · Zusammensetzung
1. Der verwaltungsrechtlichen Kammer gehören an
a) eine Präsidentin oder ein Präsident, die oder der weder an der Universität tätig noch immatrikuliert ist;
b) zwei weitere Mitglieder, die weder an der Universität tätig noch immatrikuliert sind.
2. Bei der Besetzung der verwaltungsrechtlichen Kammer wird auf das Vorhandensein der nötigen fachlichen Kenntnisse geachtet.
3. Für die Präsidentin oder den Präsidenten nach Abs. 1 Bst. a dieser Bestimmung wird eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident bestimmt, die oder der weder an der Universität tätig noch immatrikuliert ist.