Art. 153 Universitätsstatut - Zusammensetzung
Art. 153 Universitätsstatut · Zusammensetzung
1. Der bildungsrechtlichen Kammer gehören an
a) vier ordentliche oder assoziierte Professorinnen oder Professoren, davon eine oder einer als Präsidentin oder Präsident;
b) eine Vertretung der Gruppierung der Fortgeschrittenen Forschenden und Lehrenden;
c) eine Vertretung der Gruppierung der Studierenden und Doktorierenden.
2. Für die Mitglieder nach Abs. 1 dieser Bestimmung sowie für die Präsidentin oder den Präsidenten wird eine gleiche Anzahl Ersatzvertretungen bestimmt. Zusätzlich zu den Ersatzvertretungen sind für die Gruppierung nach Abs. 1 Bst. b dieser Bestimmung eine Lehrbeauftragte oder ein Lehrbeauftragter und für die Gruppierung nach Abs. 1 Bst. c dieser Bestimmung eine immatrikulierte Studentin oder ein immatrikulierter Student der School of Medicine als Ersatzvertretungen für die School of Medicine betreffenden Rekurse gewählt.