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217.15 CH-SG

Art. 153 Universitätsstatut - Zusammensetzung

IX. Rechtspflege - 2. Rekurskommission - b) Bildungsrechtliche Kammer
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Art. 153 Universitätsstatut · Zusammensetzung

1. Der bildungsrechtlichen Kammer gehören an

a) vier ordentliche oder assoziierte Professorinnen oder Professoren, davon eine oder einer als Präsidentin oder Präsident;

b) eine Vertretung der Gruppierung der Fortgeschrittenen Forschenden und Lehrenden;

c) eine Vertretung der Gruppierung der Studierenden und Doktorierenden.

2. Für die Mitglieder nach Abs. 1 dieser Bestimmung sowie für die Präsidentin oder den Präsidenten wird eine gleiche Anzahl Ersatzvertretungen bestimmt. Zusätzlich zu den Ersatzvertretungen sind für die Gruppierung nach Abs. 1 Bst. b dieser Bestimmung eine Lehrbeauftragte oder ein Lehrbeauftragter und für die Gruppierung nach Abs. 1 Bst. c dieser Bestimmung eine immatrikulierte Studentin oder ein immatrikulierter Student der School of Medicine als Ersatzvertretungen für die School of Medicine betreffenden Rekurse gewählt.

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