Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
217.15 CH-SG

Art. 152 Universitätsstatut - Wahl, Amtsdauer und Verfahren

IX. Rechtspflege - 2. Rekurskommission - a) Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (194 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 152 Universitätsstatut · Wahl, Amtsdauer und Verfahren

1. Die Wahl der Mitglieder der Rekurskommission richtet sich nach Art. 20 Abs. 2 Bst. g Ziff. 10 UG.

2. Die Mitglieder der Rekurskommission werden für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Die Amtsdauer beginnt am 1. August.

3. Für die Mitglieder der Gruppierung der Fortgeschrittenen Forschenden und Lehrenden und der Gruppierung der Studierenden und Doktorierenden kann in den Vorschriften zur Rekurskommission eine verkürzte Amtsdauer vorgesehen werden.

4. Der Universitätsrat kann das Verfahren der Rekurskommission unter Beachtung von Art. 71 UG näher regeln.

5. Angefochtene Verfügungen betreffend die Bewertung von Prüfungsleistungen sowie Verfügungen der Ethikkommission und der Forschungskommission können nur auf Rechtswidrigkeit und fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts geprüft werden.

← Art. 151 Universitätsstatut Bezeichnung Art. 153 Universitätsstatut →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →