Art. 152 Universitätsstatut - Wahl, Amtsdauer und Verfahren
Art. 152 Universitätsstatut · Wahl, Amtsdauer und Verfahren
1. Die Wahl der Mitglieder der Rekurskommission richtet sich nach Art. 20 Abs. 2 Bst. g Ziff. 10 UG.
2. Die Mitglieder der Rekurskommission werden für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Die Amtsdauer beginnt am 1. August.
3. Für die Mitglieder der Gruppierung der Fortgeschrittenen Forschenden und Lehrenden und der Gruppierung der Studierenden und Doktorierenden kann in den Vorschriften zur Rekurskommission eine verkürzte Amtsdauer vorgesehen werden.
4. Der Universitätsrat kann das Verfahren der Rekurskommission unter Beachtung von Art. 71 UG näher regeln.
5. Angefochtene Verfügungen betreffend die Bewertung von Prüfungsleistungen sowie Verfügungen der Ethikkommission und der Forschungskommission können nur auf Rechtswidrigkeit und fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts geprüft werden.