217.15
CH-SG
Art. 151 Universitätsstatut - Aufgaben
IX. Rechtspflege - 2. Rekurskommission - a) Allgemeine Bestimmungen
Art. 151 Universitätsstatut · Aufgaben
1. Die Rekurskommission erfüllt die ihr durch Gesetz, nach diesem Erlass oder nach gestützt darauf ergangenen Erlassen zugewiesenen Aufgaben.
2. Die Rekurskommission ist nicht zuständig zur Überprüfung von
a) Entscheiden des Universitätsrates;
b) Entscheiden, für die nach Bundesrecht oder kantonalem Recht eine andere Rechtsmittelinstanz in erster Instanz zuständig ist.