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217.15 CH-SG

Art. 150 Universitätsstatut - Juristische Sekretariate

IX. Rechtspflege - 1. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 150 Universitätsstatut · Juristische Sekretariate

1. Die Rekurskommission und die Disziplinarkommission verfügen je über ein juristisches Sekretariat. Diese können für die Rekurskommission und die Disziplinarkommission auch gemeinsam geführt werden.

2. Der Universitätsrat legt die Aufgaben und Kompetenzen der juristischen Sekretariate fest.

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