217.15
CH-SG
Art. 149 Universitätsstatut - Unabhängigkeit in der Rechtsprechung
IX. Rechtspflege - 1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 149 Universitätsstatut · Unabhängigkeit in der Rechtsprechung
1. Die Rekurskommission und die Disziplinarkommission sind in ihrer rechtsprechenden Tätigkeit unabhängig.