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Art. 149 Universitätsstatut - Unabhängigkeit in der Rechtsprechung

IX. Rechtspflege - 1. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 149 Universitätsstatut · Unabhängigkeit in der Rechtsprechung

1. Die Rekurskommission und die Disziplinarkommission sind in ihrer rechtsprechenden Tätigkeit unabhängig.

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