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Art. 147 Universitätsstatut - Verwaltungssprache

VIII. Universitätsverwaltung
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Art. 147 Universitätsstatut · Verwaltungssprache

1. Die Verwaltungssprache ist Deutsch.

2. Offizielle schriftliche oder elektronische Verlautbarungen können zusätzlich in einer anderen Landessprache oder in Englisch erfolgen. Bei Erlassen und anderen Rechtsakten geht die deutsche Fassung vor.

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