217.15
CH-SG
Art. 147 Universitätsstatut - Verwaltungssprache
VIII. Universitätsverwaltung
Art. 147 Universitätsstatut · Verwaltungssprache
1. Die Verwaltungssprache ist Deutsch.
2. Offizielle schriftliche oder elektronische Verlautbarungen können zusätzlich in einer anderen Landessprache oder in Englisch erfolgen. Bei Erlassen und anderen Rechtsakten geht die deutsche Fassung vor.