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217.15 CH-SG

Art. 145 Universitätsstatut - Grundsatz

VIII. Universitätsverwaltung
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Art. 145 Universitätsstatut · Grundsatz

1. Die Universitätsverwaltung gewährleistet einen reibungslosen und qualitativ hochstehenden Betrieb zur Erfüllung des Auftrags und der Aufgaben der Universität.

2. Sie wird regelmässig auf ihre Kosteneffizienz und Wirkungsorientierung überprüft.

3. Der Bezug von Dienstleistungen von Anbieterinnen und Anbietern ausserhalb der Universität erfolgt in Übereinstimmung mit den relevanten Vorschriften. Hierzu zählen insbesondere die beschaffungsrechtlichen, datenschutzspezifischen und informationssicherheitsrelevanten Vorgaben. Die Rektorin oder der Rektor kann in diesem Rahmen entsprechende weitere Vorschriften erlassen.

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