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Art. 142 Universitätsstatut - Zeichnungsbefugnis und Verträge von gesamtuniversitärer Bedeutung

VII. Teilkörperschaften
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Art. 142 Universitätsstatut · Zeichnungsbefugnis und Verträge von gesamtuniversitärer Bedeutung

1. Die Zeichnungsbefugnis der Teilkörperschaften richtet sich nach den Vorgaben der Rektorin oder des Rektors.

2. Verträge von gesamtuniversitärer Bedeutung der Teilkörperschaften bedürfen im Rahmen der Vorgaben der Universität der vorgängigen Prüfung und Freigabe durch die zuständigen Stellen.

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