217.15
CH-SG
Art. 141 Universitätsstatut - Personal
VII. Teilkörperschaften
Art. 141 Universitätsstatut · Personal
1. Die Statuten der Teilkörperschaften können vorsehen, dass diese Arbeitsverhältnisse abschliessen können.
2. Arbeitsverhältnisse werden in Zusammenarbeit mit dem Ressort Personal abgeschlossen.
3. Diese Arbeitnehmenden sind Angehörige der Universität. Es gelten die Vorschriften für das Personal der Universität.